Wegweiser durch die Berufslehre

2.1. Vertragsparteien

Als Vertragsparteien gelten einerseits die lernende Person und andererseits der Lehrbetrieb. Wird ein Lehrvertrag mit Minderjährigen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) abgeschlossen, so muss die gesetzliche Vertretung mit unterzeichnen. Name und Vorname der lernenden Person ist gemäss Eintrag in Pass oder Identitätskarte aufzuführen. Fehlen die beiden Ausweise, sind die Angaben gemäss Eintrag von einem anderen amtlichen Ausweis zu übernehmen.

ZGB Art. 296